weder am ursprünglichen vereinfachten Baubewilligungsverfahren noch am nunmehr angefochtenen Anpassungsverfahren beteiligt gewesen. Der angefochtene Entscheid sei der Beschwerdeführerin lediglich zur Information und Kenntnisnahme zugestellt worden, um ihr aufzuzeigen, wie mit ihrer Beanstandung umgegangen worden sei. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.