Mangels besonderer Betroffenheit habe deshalb kein Anlass bestanden, im Rahmen des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens das Einverständnis der Beschwerdeführerin einzuholen oder sie in das vereinfachte Verfahren einzubeziehen. Die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte "Anpassung mit Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG" stelle eine Änderung der Baubewilligung vom 30. Juni 2022 im Sinne von § 37 VRPG dar, um einen offensichtlichen Mangel durch die nachträgliche Erteilung einer erleichterten Ausnahmebewilligung zu beheben. Der angefochtene Entscheid richte sich somit ausschliesslich gegen den von dieser Änderung betroffenen Grundeigentümer. Die Beschwerdeführerin hingegen sei