Der Stadtrat ist der Ansicht, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde von Norden her durch die R-Strasse erschlossen und verfüge deshalb über keinerlei Verkehrsbeziehung zum S-Weg, an den das Bauvorhaben angrenze. Sie grenze auch nicht direkt an die Bauparzelle an. Mangels besonderer Betroffenheit habe deshalb kein Anlass bestanden, im Rahmen des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens das Einverständnis der Beschwerdeführerin einzuholen oder sie in das vereinfachte Verfahren einzubeziehen.