__ daher in Ergänzung der Baubewilligung eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG (vgl. angefochtener Entscheid). In den Erwägungen führte der Stadtrat unter Ziffer 2 weiter aus, dass er über die nachträgliche Herstellung der bei der Schlussabnahme festgestellten, fehlenden oder mangelhaften Sichtzonen sowie über den Rückbau der abweichend von den bewilligten Plänen errichteten Treppenstufen im Strassenraum und die Thematik der Verwaltungsstrafe auf Grundlage der rechtskräftigen Baubewilligung in einem separaten Entscheid befinden werde. 3. Befugnis zur Beschwerdeführung 3.1 Standpunkte der Parteien