Die erstellte Stützmauer mit geschlossenem Lattenzaun hält gegenüber dem S-Weg und dem Einmündungsbereich zur R-Strasse unbestrittenermassen einen Abstand von lediglich 6 cm ein. Am 9. August 2023 erteilte der Stadtrat Q._____ daher in Ergänzung der Baubewilligung eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG (vgl. angefochtener Entscheid).