{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-491_2024-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9761", "Checksum": "f45c801252eaee521686daa1b6986f16"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.491"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.08.2024 EBVU 23.491"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.08.2024 EBVU 23.491"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 22.08.2024 EBVU 23.491"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederaufnahme; Verfügung von Sichtzonen \r\n– Für den Beginn des Fristenlaufs für ein förmliches Wiederaufnahmebegehren i.S.v. § 66 Abs. 1 VRPG ist in den Fällen, in denen zwar eine Baubewilligung vorliegt, diese aber im (gerügt) falschen Verfahren erteilt wurde, nicht nur die Kenntnis des Bauvorhabens selbst erforderlich, sondern es muss dem betroffenen Dritten auch bekannt sein oder hätte ihm bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen, dass eine formell fehlerhafte Baubewilligung vorliegt. Hierfür ist er gehalten, sich innert der Frist von drei Monaten seit Möglichkeit der Kenntnisnahme des Bauvorhabens zu erkundigen, ob eine Baubewilligung vorliegt. Konnte er dennoch keine Kenntnis von der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erlangen, ist er gleich zu behandeln, wie wenn gar keine Baubewilligung vorläge, d.h. es reicht diesfalls auch eine die Formerfordernisse eines Wiederaufnahmebegehrens nicht erfüllende Intervention, um den Rechtsschutz zu wahren.\r\n– Abwägung zwischen dem Interesse an der Beibehaltung der gestützt auf eine im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufzuhebende Baubewilligung erstellten Bauten und den für deren Rückbau sprechenden öffentlichen Interessen, die vorliegend im Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden bestehen; Überwiegen der öffentlichen Interessen.\r\n– Ein in den Auflagen enthaltener pauschaler Verweis auf das Merkblatt \"Sicht an Konten und Ausfahrten\" ist zu wenig konkret, um als Verfügung der Sichtzonen im Einzelfall zu gelten. Dafür ist die Definition der Bemessung der einzuhaltenden Sichtzonen im konkreten Fall erforderlich, was entweder in Form eines die Sichtzonen ausweisenden Plans oder zumindest mit der Definition der einzuhaltenden Werte erfolgen kann (vgl. Erw. 7.1.1). 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Konnte er dennoch keine Kenntnis von der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erlangen, ist er gleich zu behandeln, wie wenn gar keine Baubewilligung vorläge, d.h. es reicht diesfalls auch eine die Formerfordernisse eines Wiederaufnahmebegehrens nicht erfüllende Intervention, um den Rechtsschutz zu wahren.\r\n– Abwägung zwischen dem Interesse an der Beibehaltung der gestützt auf eine im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufzuhebende Baubewilligung erstellten Bauten und den für deren Rückbau sprechenden öffentlichen Interessen, die vorliegend im Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden bestehen; Überwiegen der öffentlichen Interessen.\r\n– Ein in den Auflagen enthaltener pauschaler Verweis auf das Merkblatt \"Sicht an Konten und Ausfahrten\" ist zu wenig konkret, um als Verfügung der Sichtzonen im Einzelfall zu gelten. Dafür ist die Definition der Bemessung der einzuhaltenden Sichtzonen im konkreten Fall erforderlich, was entweder in Form eines die Sichtzonen ausweisenden Plans oder zumindest mit der Definition der einzuhaltenden Werte erfolgen kann (vgl. Erw. 7.1.1). \n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.491\n\nENTSCHEID vom 22. August 2024\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 9. August 2023 betreffend Baugesuch von B._____ für Gartenumgestaltung auf Parzelle aaa (Baugesuch\nbbb); teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n2. Ausgangslage\n\nAm 7. Juni 2022 reichte der Beschwerdegegner bei der Stadt Q._____ ein Baugesuch für die Erstellung einer rund 0,5 m hohen Stützmauer aus Mauersteinen mit aufgesetztem, rund 1 m hohen Lattenzaun entlang des westseitigen Strassenmarks und teilweise entlang der südlichen Grenze zur Parzelle\nccc ein. Die Bauparzelle grenzt im Norden an die R-Strasse und im Westen an den S-Weg. Beide\nStrassen stehen im Eigentum der Einwohnergemeinde Q._____ und sind somit öffentliche Strassen.\n\nGestützt auf die Kompetenzdelegation hat die Abteilung C._____ das Baugesuch am 30. Juni 2022 im\nvereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage und ohne Profilierung bewilligt. Die direkten Anstösser zur streitbetroffenen Parzelle (Parzellen ddd, eee und ccc) haben dem Bauvorhaben vorgängig\nschriftlich zugestimmt. In der Folge führte der Beschwerdegegner das Bauvorhaben aus. Der Hauptteil\nder Arbeiten war am 19. Oktober 2022 abgeschlossen (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegner,\nS. 5). Die erstellte Stützmauer mit geschlossenem Lattenzaun hält gegenüber dem S-Weg und dem\nEinmündungsbereich zur R-Strasse unbestrittenermassen einen Abstand von lediglich 6 cm ein. Am\n9. August 2023 erteilte der Stadtrat Q._____ daher in Ergänzung der Baubewilligung eine erleichterte\nAusnahmebewilligung nach § 67a BauG (vgl. angefochtener Entscheid). In den Erwägungen führte\nder Stadtrat unter Ziffer 2 weiter aus, dass er über die nachträgliche Herstellung der bei der Schlussabnahme festgestellten, fehlenden oder mangelhaften Sichtzonen sowie über den Rückbau der abweichend von den bewilligten Plänen errichteten Treppenstufen im Strassenraum und die Thematik\nder Verwaltungsstrafe auf Grundlage der rechtskräftigen Baubewilligung in einem separaten Entscheid\nbefinden werde.\n\n3. Befugnis zur Beschwerdeführung\n\n3.1 Standpunkte der Parteien\n\nSowohl der Stadtrat als auch der Beschwerdegegner bestreiten zunächst in formeller Hinsicht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, allerdings mit unterschiedlicher Argumentation.\n\nDer Stadtrat ist der Ansicht, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin werde von Norden her durch die\nR-Strasse erschlossen und verfüge deshalb über keinerlei Verkehrsbeziehung zum S-Weg, an den\ndas Bauvorhaben angrenze. Sie grenze auch nicht direkt an die Bauparzelle an. Mangels besonderer\nBetroffenheit habe deshalb kein Anlass bestanden, im Rahmen des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens das Einverständnis der Beschwerdeführerin einzuholen oder sie in das vereinfachte Verfahren einzubeziehen. Die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte \"Anpassung mit Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG\" stelle eine Änderung der Baubewilligung vom 30. Juni 2022 im Sinne von\n§ 37 VRPG dar, um einen offensichtlichen Mangel durch die nachträgliche Erteilung einer erleichterten\nAusnahmebewilligung zu beheben. Der angefochtene Entscheid richte sich somit ausschliesslich gegen den von dieser Änderung betroffenen Grundeigentümer. Die Beschwerdeführerin hingegen sei\nweder am ursprünglichen vereinfachten Baubewilligungsverfahren noch am nunmehr angefochtenen\nAnpassungsverfahren beteiligt gewesen. Der angefochtene Entscheid sei der Beschwerdeführerin lediglich zur Information und Kenntnisnahme zugestellt worden, um ihr aufzuzeigen, wie mit ihrer Beanstandung umgegangen worden sei. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.\n\n"}