ganz offensichtlich nicht erfüllt, was seitens des Gemeinderats und der Bauherrschaft zu Recht auch gar nicht vorgebracht wird. Demgemäss ist die vorgenommene abweichende Festlegung des massgebenden Terrains zu Unrecht erfolgt, womit – ausgehend vom effektiven massgebenden Terrain – das vorliegende Bauvorhaben aufgrund einer Überschreitung der Gesamthöhe nicht bewilligungsfähig ist. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. (…) 7 von 7