Vorliegend hat der Gemeinderat de facto eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Gesamthöhe erteilt, ohne diese jedoch als solche zu deklarieren und ohne deren Voraussetzungen zu prüfen. Diese sind denn auch in Ermangelung ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls (§ 67 Abs. 1 lit. b BauG) ganz offensichtlich nicht erfüllt, was seitens des Gemeinderats und der Bauherrschaft zu Recht auch gar nicht vorgebracht wird.