Zusammenfassend liegt der Grund für die abweichende Festlegung des massgebenden Terrains vorliegend nicht in den Terrainverhältnissen selbst sondern in sachfremden Motiven, für die die Möglichkeit einer abweichenden Festlegung des massgebenden Terrains nicht herangezogen werden kann, würden damit doch die Bestimmungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung umgangen, wozu dieses Instrument gerade nicht missbraucht werden soll (vgl. auch IVHB-Erläuterungen, S. 2). Vorliegend hat der Gemeinderat de facto eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Gesamthöhe erteilt, ohne diese jedoch als solche zu deklarieren und ohne deren Voraussetzungen zu prüfen.