Der entsprechende Hinweis des Gemeinderats auf das REL stösst bereits insofern ins Leere. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen ebenfalls zu Recht darauf hin, dass die vorliegende hypothetische Begradigung des Terrains gar in Widerspruch zu den "Grundsätzen für Bauen und Freiraum" des REL steht, welche von einer "ablesbaren Topografie" und der "Eingliederung ins Gelände" (vgl. REL, S. 49) sprechen. 4.4 Fazit