[Abbildung mit Ausschnitt aus REL] Ein Erfordernis einer abweichenden Festlegung des massgebenden Terrains lässt sich hieraus aber nicht ableiten, zumal eine ortsbildverträgliche Gestaltung auch unter Berücksichtigung des vorhandenen Terrains möglich ist. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich im Übrigen zu Recht auf den