Sind derartige Lösungen aus Sicht des Gemeinderats nicht bewilligungsfähig, hat er ein entsprechendes Gesuch abzuweisen. Resultieren für die Bauherrschaft aus berechtigten ortsbildrelevanten Vorgaben Ausnützungseinbussen, sind diese andererseits hinzunehmen und können nicht als Rechtfertigung für anderweitige Verstösse gegen die baurechtlichen Vorgaben herangezogen werden. Ebenfalls nichts für sich abzuleiten vermag der Gemeinderat im Übrigen aus dem Räumlichen Entwicklungsleitbild vom Oktober 2022 (REL). Zwar trifft es zu, dass die Bauparzelle gemäss REL dem "Ortskern mit schützenswertem Ortsbild" und dem "Bäuerliche[n] Strassenraum" zugeordnet wird: