Eine solche Begründung vermag aber keinesfalls für die Begründung eines abweichenden Terrainverlaufs zu genügen. Aus dem Umstand, dass von der Bauherrschaft andernfalls vorgeschlagene Lösungen der Dachgestaltung (bspw. Mansardendach [Pläne vom 15. Juni 2023], Flachdach [Pläne vom 2. Juni 2022/12. August 2022]) seitens des Gemeinderats aus Gründen des Ortsbildschutzes als nicht bewilligungsfähig erachtet würden, lässt sich eine abweichende Festlegung des Terrainverlaufs jedenfalls nicht begründen. Sind derartige Lösungen aus Sicht des Gemeinderats nicht bewilligungsfähig, hat er ein entsprechendes Gesuch abzuweisen.