Aber auch der angebliche Bezug zum Terrainverlauf auf der Bauparzelle selbst ist konstruiert und führt zu einem nahezu willkürlich festgelegten Terrainverlauf, der keinerlei sachlichen Bezug zum vorhandenen Terrain auf der Bauparzelle nimmt. Der Gemeinderat macht denn auch keinen Hehl daraus, dass die abweichende Festlegung des massgebenden Terrains erfolgte, um der Bauherrschaft die Erstellung des vom Gemeinderat erwünschten Satteldachs schmackhaft zu machen. Eine solche Begründung vermag aber keinesfalls für die Begründung eines abweichenden Terrainverlaufs zu genügen.