Dass die abweichende Festlegung des massgebenden Terrains vorliegend ohne jeglichen Bezug zu den effektiven Terrainverhältnissen erfolgte, zeigt sich auch im Umstand, dass der Terrainverlauf der Umgebung in keiner Weise in die Überlegungen Eingang gefunden hat, vielmehr erfolgte eine hypothetische Begradigung des Terrainverlaufs offensichtlich einzig und allein aus dem Grund heraus, die ansonsten resultierende Überschreitung der Gesamthöhe im Bereich des Firsts des Satteldachs auszuräumen. Die dabei angestellten Überlegungen resultieren mithin nicht aus dem besonderen Geländeverlauf.