Worin die vom Gemeinderat geltend gemachte "spezielle Topographie" liegen soll, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht, kann hiervon doch allein aufgrund des Vorliegens einer (leichten) Hanglage keinesfalls gesprochen werden. Auch der Umstand, dass der Gemeinderat einen parallel zur R-Strasse angeordneten Baukörper bevorzugt, vermag – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Hanglage – die durch den Gemeinderat vorgenommene abweichende Festlegung des massgebenden Terrains nicht zu begründen, existieren doch diverse Möglichkeiten, wie architektonisch zufriedenstellend und rechtlich einwandfrei auf eine solche Situation reagiert werden kann.