Zum einen nimmt die seitens des Gemeinderats vorgebrachte Begründung nicht hinreichend Bezug auf den bestehenden Terrainverlauf. Worin die vom Gemeinderat geltend gemachte "spezielle Topographie" liegen soll, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht, kann hiervon doch allein aufgrund des Vorliegens einer (leichten) Hanglage keinesfalls gesprochen werden.