noch) ansatzweise erkennbar ist, so dass eine (Neu-)Bebauung einzelner Parzellen basierend auf dem historischen Terrainverlauf zu offensichtlich unbefriedigenden Ergebnissen führen würde. Anderweitige Gründe allgemeinen ästhetischen Charakters, die sich auch in anderen Situationen gleichermassen anführen liessen, vermögen keine hinreichenden Gründe für eine abweichende Festlegung des Terrainverlaufs zu begründen.