Der Regierungsrat hielt dabei fest, dass ein Abweichen vom natürlichen Geländeverlauf und die Neufestlegung des massgebenden Terrains erst im Baubewilligungsverfahren als heikel anzusehen sei. Aus Rechtssicherheitsgründen seien solche abweichenden Festlegungen für bestimmte Gebiete grundsätzlich in einem Planungsverfahren (allgemeines Nutzungsplanverfahren oder Sondernutzungsplanverfahren) zu treffen (vgl. Stellungnahme des Regierungsrats vom 23. November 2022, S. 2).