In dieselbe Richtung zielte auch der Regierungsrat im Rahmen der Beantwortung einer Motion, mit der die Schaffung eines Verfahrens zur rechtsverbindlichen Festlegung des massgebenden Terrains nach IVHB (Geschäfts-Nr. 22.261, S. 2) gefordert wurde. Der Regierungsrat hielt dabei fest, dass ein Abweichen vom natürlichen Geländeverlauf und die Neufestlegung des massgebenden Terrains erst im Baubewilligungsverfahren als heikel anzusehen sei.