Der Gemeinderat sei daher klar der Auffassung, dass die Anwendung des genannten gesetzlichen Rahmens dazu beitrage, das Ortsbild zu wahren und er nehme diese Aufgabe pflichtbewusst wahr. Die beschriebene besondere Lage in Kombination mit der speziellen Topografie des Baugrundstücks begründe klar den Ausnahmefall zur Anwendung von § 42 BauG und Festlegung des Terrains gemäss Ziff. 1.1 Anhang 1 BauV. Das massgebende Terrain sei somit vom Gemeinderat korrekt festgelegt worden. 4.3 Beurteilung