Unter den genannten Vorgaben und unter Anwendung von § 42 Abs. 1 BauG bzw. § 15e BauV und § 3 Abs. 1 und 3 BNO sei mit dem Ortsbildberater und der Bauherrschaft die Lage, Dachform und das massgebende Terrain festgelegt worden. Letzteres sei keineswegs willkürlich festgelegt worden, sondern gemäss Darlegung in der Baubewilligung mathematisch ermittelt. Mit der Festlegung der Kote auf 432,00 m ü.M. konnte sowohl ein zonenkonformer Bau als auch eine dem Ortsbild Rechnung tragende Lösung gefunden werden. Es gelte weiter zu erwähnen, dass das Gebäude einen übermässig grossen Abstand zur R-Strasse einhalte, nämlich einen grösseren Abstand, als es die Regelbauweise vorschreiben würde.