Der Schattenwurf sei entgegen der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sodann keineswegs übermässig, was in einem Schattendiagramm nachgewiesen worden sei. Unabhängig davon, dass die Begründung einer Beschwerde mit einem Schattenwurf auf einem Bau in zweiter Bautiefe auf der gegenüberliegenden Strassenseite seltsam anmute, bestehe eine Beschattung der Solaranlage nur für kurze Zeit im zeitlichen Bereich der winterlichen Sonnenwende.