Sie dürfe nicht mehr alles bauen, was gemäss aktueller BNO möglich wäre, z.B. Flachdächer. Die vorliegend erfolgte Festlegung des massgebenden Terrains sei durch die Gemeinde hinsichtlich der Fassaden- und Firsthöhe festgelegt worden, in ausführlicher Absprache zwischen der Bauherrschaft, dem Architekten und der Gemeindebehörde, unter Beizug des kommunalen Ortsbildexperten. Es gehe darum, über einen kompakten Baukörper, dessen Positionierung ebenfalls in Absprache festgelegt worden sei, die von der Gemeinde gewünschte Gestaltung mit Schrägdach zu ermöglichen. Die volumetrische Gestaltung entspreche nun den Anforderungen der Gemeinde an die Einordnung ins Dorfbild.