4.2 Parteistandpunkte 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die vorliegend erfolgte abweichende Festlegung des massgebenden Terrains sei unzulässig. Er macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Materialien werde das Abweichen vom natürlichen Geländeverlauf und die Neufestlegung des massgebenden Terrains im Baubewilligungsverfahren als äusserst heikel angesehen, weshalb nur zurückhaltend von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden solle. Die Kompetenz zur abweichenden Festlegung des massgebenden Terrains sei auf klare Ausnahmefälle beschränkt worden, wobei ein solcher Fall hier nicht vorliege.