Anhang 1 BauV) wonach aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden kann. Zur Begründung führte der Gemeinderat an, dass die abweichende Festlegung des massgebenden Terrains erfolge, um eine gute Einordnung des neuen Gebäudes ins Ortsbild zu erzielen. Dies sei in Zusammenarbeit mit dem Fachberater Ortsbild erfolgt und gründe in der Lage des neuen Gebäudes (parallel zur R-Strasse) und in der Dachform (Satteldach), beides analog dem Bestand und in Anwendung des im Oktober 2022 verabschiedeten, behördenverbindlichen Räumlichen Entwicklungsleitbilds für Q._____. (…)