Der Gemeinderat hat im angefochtenen Entscheid das massgebende Terrain abweichend von natürlich gewachsenen Geländeverlauf festgelegt, indem er für die Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens von einem auf Kote 432,00 m ü.M. begradigten Terrainverlauf ausging. Der Gemeinderat stützte sich dabei auf Ziffer 1.1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; Anhang 1 BauV) wonach aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden kann.