2 von 7 In der Wohn- und Gewerbezone WG3 sind gemäss § 8 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom 12. Juni 2008 (BNO) drei Vollgeschosse mit einer maximalen Fassadenhöhe von 11,00 m sowie einer maximalen Gesamthöhe von 14,00 m für Schrägdächer bzw. 13,40 m für Flachdächer zugelassen. Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0,65. Es ist ein kleiner Grenzabstand von 5,00 m und ein grosser Grenzabstand von 9,00 m einzuhalten. Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 40,00 m. (…) 4. Massgebendes Terrain 4.1 Ausgangslage