Lässt sich dem Antrag – insbesondere bei Eingaben von juristischen Laien – nicht eine eindeutige Beschränkung auf einen oder mehrere Teilaspekte des Bauvorhabens entnehmen, ist im Zweifel von einem umfassenden Antrag auszugehen. Dies ist auch vorliegend der Fall, zumal der Einwender seine Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren materiell ergänzte und den Antrag noch im Verlauf des Einwendungsverfahrens explizit als umfassenden Antrag auf Abweisung des Baugesuchs ausformulierte. Im angefochtenen Entscheid ging der Gemeinderat denn auch auf die weiteren der im Rahmen der Einwendungsverhandlung seitens des Einwenders vorgebrachten Rügen ein.