Dasselbe muss auch für den Antrag gelten, der im erstinstanzlichen Verfahren unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für die Festlegung des Streitgegenstands eines allfälligen späteren Beschwerdeverfahrens nicht allzu eng ausgelegt werden darf. Lässt sich dem Antrag – insbesondere bei Eingaben von juristischen Laien – nicht eine eindeutige Beschränkung auf einen oder mehrere Teilaspekte des Bauvorhabens entnehmen, ist im Zweifel von einem umfassenden Antrag auszugehen.