Bei Eingaben von juristischen Laien werden nach der Rechtsprechung (vgl. AGVE 2007, S. 234) keine allzu hohen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen gestellt, und die Praxis lässt es genügen, wenn sich das Einwendungsbegehren wenigstens sinngemäss aus der Begründung entnehmen lässt. Dasselbe muss auch für den Antrag gelten, der im erstinstanzlichen Verfahren unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für die Festlegung des Streitgegenstands eines allfälligen späteren Beschwerdeverfahrens nicht allzu eng ausgelegt werden darf.