In Anbetracht dessen kann vorliegend nicht von einer Erweiterung der Anträge gegenüber dem Einwendungsverfahren ausgegangen werden, auch wenn in der Beschwerde Rügen vorgebracht werden, die im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht Thema waren. Bei Eingaben von juristischen Laien werden nach der Rechtsprechung (vgl. AGVE 2007, S. 234) keine allzu hohen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen gestellt, und die Praxis lässt es genügen, wenn sich das Einwendungsbegehren wenigstens sinngemäss aus der Begründung entnehmen lässt.