Wer in seiner Einwendung fordert, dass die Baubewilligung mit einer bestimmten Auflage zu ergänzen ist, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr die Verweigerung der Baubewilligung beantragen; wer dagegen in der Einwendung die Verweigerung der Baubewilligung verlangt, darf später im Beschwerdeverfahren weitere, in der Einwendungsbegründung noch nicht erwähnte Gründe vorbringen, die gegen die Erteilung einer Baubewilligung sprechen (vgl. AGVE 2017, S. 428; 2016, S. 396). 1.2.3