{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-06-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-490_2024-06-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9476", "Checksum": "b5e503e0b76adab8931695b3c4df76e1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.490"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.06.2024 EBVU 23.490"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.06.2024 EBVU 23.490"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.06.2024 EBVU 23.490"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitgegenstand, Formelle Beschwer, Festlegung massgebendes Terrain\r\n– Die Einwendungsanträge dürfen im Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden, wobei diese – insbesondere wenn sie von juristischen Laien stammen – nicht allzu eng ausgelegt werden dürfen. Lässt sich den Einwendungsanträgen nicht eine eindeutige Beschränkung auf einen oder mehrere Teilaspekte des Bauvorhabens entnehmen, ist im Zweifel von einem umfassenden Antrag auszugehen. (Erw. 1.2.2)\r\n– Von einer Neufestlegung des massgebenden Terrains erst im Baubewilligungsverfahren darf nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Aus Rechtssicherheitsgründen sind abweichende Festlegungen für bestimmte Gebiete grundsätzlich in einem Planungsverfahren (allgemeines Nutzungsplanverfahren oder Sondernutzungsplanverfahren) zu treffen, zumal es i.d.R. auch angezeigt sein dürfte, die Terrainverhältnisse in einer über die einzelne Bauparzelle hinausgehenden Betrachtungsweise zu beurteilen und gegebenenfalls abweichend festzulegen. (Erw. 4.3.1)\r\n– Erfolgt die abweichende Festlegung des massgebenden Terrains aus Gründen des Ortsbildschutzes, müssen die Terrainverhältnisse derart besonders sein, dass eine den ästhetischen Anforderungen genügende Überbauung im Rahmen einer auch die Umgebung einbeziehenden Gesamtschau ansonsten kaum möglich ist. (vgl. Erw. 4.3.1)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:40", "Checksum": "3b426452591802eec6e425df47c1c020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.06.2024 EBVU 23.490\nRegeste:\nStreitgegenstand, Formelle Beschwer, Festlegung massgebendes Terrain\r\n– Die Einwendungsanträge dürfen im Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden, wobei diese – insbesondere wenn sie von juristischen Laien stammen – nicht allzu eng ausgelegt werden dürfen. Lässt sich den Einwendungsanträgen nicht eine eindeutige Beschränkung auf einen oder mehrere Teilaspekte des Bauvorhabens entnehmen, ist im Zweifel von einem umfassenden Antrag auszugehen. (Erw. 1.2.2)\r\n– Von einer Neufestlegung des massgebenden Terrains erst im Baubewilligungsverfahren darf nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Aus Rechtssicherheitsgründen sind abweichende Festlegungen für bestimmte Gebiete grundsätzlich in einem Planungsverfahren (allgemeines Nutzungsplanverfahren oder Sondernutzungsplanverfahren) zu treffen, zumal es i.d.R. auch angezeigt sein dürfte, die Terrainverhältnisse in einer über die einzelne Bauparzelle hinausgehenden Betrachtungsweise zu beurteilen und gegebenenfalls abweichend festzulegen. (Erw. 4.3.1)\r\n– Erfolgt die abweichende Festlegung des massgebenden Terrains aus Gründen des Ortsbildschutzes, müssen die Terrainverhältnisse derart besonders sein, dass eine den ästhetischen Anforderungen genügende Überbauung im Rahmen einer auch die Umgebung einbeziehenden Gesamtschau ansonsten kaum möglich ist. (vgl. Erw. 4.3.1)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.490\n\nENTSCHEID vom 6. Juni 2024\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 7. August 2023\nbetreffend Baugesuch der B._____ AG für ein Mehrfamilienhaus mit 13 Wohnungen inklusive\nTiefgarage auf Parzelle aaa (Baugesuch bbb); Gutheissung\n\nErwägungen\n\n1. Zuständigkeit und Befugnis zur Beschwerdeführung\n\n(…)\n\n1.2 Befugnis zur Beschwerdeführung\n\n1.2.1\n\nGemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse\nan der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer, dessen Liegenschaft Nr. ddd in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens liegt, und der somit als\nAnstösser vom Bauvorhaben betroffen ist, ohne weiteres erfüllt.\n\n1.2.2\nDie Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen Beschwer aber auch eine solche im formellen,\nprozessualen Sinne voraus. Der Gemeinderat stellt dies in Bezug auf den Beschwerdeführer insofern\nin Abrede, als in der Beschwerde diverse Themen aufgeführt würden, welche weder Bestandteil der\nEinwendung noch der Einwendungsverhandlung gewesen seien.\n\nFormell beschwert ist eine Person, die formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrags- und Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 395; 2007, S. 438). Einwendungen\nsind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauG).\n\nDie im Einwendungsverfahren fristgerecht gestellten Anträge bestimmen sodann auch den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren; eine spätere Erweiterung der Anträge ist nicht mehr möglich (vgl.\n§ 60 Abs. 2 BauV). Zulässig ist allerdings das Vorbringen neuer Rügegründe, soweit sich diese innerhalb des mit den Einwendungsanträgen umschriebenen Streitgegenstands befinden. Mit andern Worten ausgedrückt: Wer in seiner Einwendung fordert, dass die Baubewilligung mit einer bestimmten\nAuflage zu ergänzen ist, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr die Verweigerung der Baubewilligung beantragen; wer dagegen in der Einwendung die Verweigerung der Baubewilligung verlangt, darf\nspäter im Beschwerdeverfahren weitere, in der Einwendungsbegründung noch nicht erwähnte Gründe\nvorbringen, die gegen die Erteilung einer Baubewilligung sprechen (vgl. AGVE 2017, S. 428; 2016,\nS. 396).\n\n1.2.3\n\nVorliegend stellte der heutige Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Erhebung seiner Einwendung\nnoch nicht anwaltlich vertreten war, in seiner Einwendung vom 27. Februar 2023 keinen expliziten\nAntrag. Er hielt in seiner Eingabe einzig fest, dass er \"Einspruch\" gegen das vorliegende Bauvorhaben\nerhebe und begründete dies mit der durch das Bauvorhaben bewirkten Beschattung seiner Solaranlage. Anlässlich der Einwendungsverhandlung vom 7. Juli 2023 wurden durch den mittlerweile beigezogenen Rechtsanwalt zudem weitere Themen kritisiert (Terrain, Höhe des Gebäudes, Anordnung\nBesucherparkfelder) bzw. vorbehalten (Ausnützung, Geschosshöhen) und nunmehr der explizite Antrag formuliert, das Baugesuch sei vollumfänglich abzuweisen (vgl. Aktennotiz der Einwendungsverhandlung vom 14. Juli 2023; Präsentation von D._____ vom 7. Juli 2023).\n\n"}