Die verfügte Massnahme ist geeignet, den nötigen Druck zu schaffen, um das Bauland zu verflüssigen. Eine Verpflichtung mit klaren Sanktionsfolgen ist aufgrund der Missachtung vertraglicher Pflichten und der ungenügenden baulichen Tätigkeiten des Erblassers und seiner Rechtsnachfolgenden offensichtlich erforderlich und in Anbetracht der begrenzten gesetzlichen Sanktionsfolgen auch als zumutbar anzusehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 von 5