Dass das Baugesetz die Baupflicht als Kann-Vorschrift formuliert, gibt der kommunal zuständigen Behörde einen entsprechenden Ermessensspielraum. Soweit der Interessenabwägung örtliche und planerische Motive zugrunde liegen, kann sich hier die Gemeinde auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Autonomie und auf den nach Bundesrecht garantierten Handlungsspielraum in solchen Planungsaufgaben berufen. Entsprechend hat sich die kantonale Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung solcher kommunalen Entscheide zurückzuhalten (§ 106 Abs. 1 KV; Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). 4.3