Da sich allerdings nach der vom Grossen Rat nun beschlossenen und gültig gewordenen baugesetzlichen Bestimmung die Konsequenzen der Pflichtverletzung auf die Begleichung einer Lenkungsabgabe beschränken, müssen keine qualifizierten Anforderungen an das öffentliche Interesse gestellt werden. Erforderlich ist einzig – aber immerhin – eine Interessenabwägung, die aufzeigt, dass das öffentliche Interesse den Eingriff rechtfertigt. Kriterien für die Beurteilung können sein die Lage des Grundstücks, die Dauer der Einzonung und das Angebot an verfügbarem Bauland an der spezifischen Lage (vgl. dazu das kantonale Merkblatt W6a "Baupflicht für die Gemeinden"