3 von 5 einer Pflichtverletzung die tatsächliche Durchsetzung gegen den Willen von Eigentümerin und Eigentümer eine einschneidende Rechtsfolge gewesen wäre (regierungsrätliche Botschaft 15.269 vom 2. Dezember 2015 [Botschaft I], S. 31 f.; siehe auch die bundesrätliche Botschaft 10.019 zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. Januar 2010, Seite 1077).