Im Gesetzesentwurf für die erste Lesung hatte der Regierungsrat dem Grossen Rat noch vorgeschlagen, dass bei Verletzung der Baupflicht-Frist der Gemeinderat ermächtigt sei, das Grundstück zum Verkauf öffentlich auszuschreiben. Die Bejahung des öffentlichen Interesses war daher in diesem Entwurf und der kommentierenden Botschaft an entsprechend strenge Voraussetzungen geknüpft, da bei