Die Bauverpflichtung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Eine solche Verpflichtung muss einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen. Das öffentliche Interesse muss so gross sein, dass es die Nachteile, die den Privaten mit der Bauverpflichtung entstehen, überwiegt (HEINZ AEMISEGGER / SAMUEL KISSLING in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 15a Ziff. 60 f.).