Nach Baugesetz muss der Gemeinderat bei Neueinzonungen von Grundstücken eine Frist für deren Überbauung festlegen. Für bereits eingezonte Grundstücke kann er ebenfalls eine Überbauungsfrist festlegen, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt. Ausgenommen sind einzig Grundstücke, die voraussichtlich innert 15 Jahren für den Eigenbedarf benötigt werden (§ 28i BauG). Bei Verletzung der Pflicht ist eine jährliche Lenkungsabgabe von 2 % des steuerrechtlich massgebenden Grundstückverkehrswerts geschuldet (§ 28j Abs. 2 BauG). Die Lenkungsabgabe soll dabei einen Druck schaffen, das Grundstück entweder selber zu überbauen oder zu verkaufen. 4.2