Im nachfolgenden (heute nicht mehr gültigen) Zonenplan vom 29. November 2001 (genehmigt am 23. September 2003) wurde diese Zuweisung ins Baugebiet übernommen, nachdem sich der Erblasser 2002/2004 gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hatte, die Parzelle innert 10 Jahre zu überbauen (vgl. Botschaft 03.168 vom 25. Juni 2003, S. 5 f; Überbauungsvertrag zwischen Einwohnergemeinde und Erblasser vom 9. Januar 2002 / 21. Januar 2004). 4. Baupflicht 4.1 Die gesetzlichen Grundlagen für die Baupflicht sind die Folgenden: