Entsprechend besteht auch auf kein Grund dafür, das Verfahren zu sistieren, damit der Gemeinderat seine Begründung nachbessern könnte, zumal dieser in der Beschwerdeantwort einlässlich Stellung zur Beschwerde genommen hat. 3. Ausgangslage Der Gemeinderat hat für die zonengemässe Überbauung des Grundstücks aaa eine Frist von 10 Jahren ab Rechtskraft des Entscheids gesetzt. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Baupflicht gegeben sind.