Der Gemeinderat macht die "zonengemässe Überbauung" zur Pflicht, ohne konkrete Vorgaben zu machen. Dies kann nur so verstanden werden, dass entsprechend den Zonenvorschriften für die W2 Hauptbauten zu erstellen und Wohnräume zu schaffen sind, soweit die Grösse der Parzelle dies zulässt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Punkt nicht gegeben, zumal der Überbauungsvertrag von 2002/2004 dasselbe zur Auflage machte, ohne dass diese Umschreibung zu Unklarheiten oder Rückfragen geführt hätte. 2 von 5 2.4