sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 14. Dezember 2023 [WBE.2023.106], Erw. 2, mit weiteren Verweisen). 2.2