Verfahrensfehler wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs führen grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Rücksicht darauf, ob dieser für den Ausgang des Verfahrens relevant ist. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird und die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz.