Sich gegen eine solche Belastung zu wehren, sind die Erben des Grundstücks je einzeln berechtigt. Für den Erben, der sich am Verfahren nicht beteiligt, ergeben sich dadurch keine Nachteile, und die Beschwerdeführung stellt in solch einem Fall keinen Akt dar, der als Verfügen über das Grundstück angesehen werden müsste. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (§ 42 VRPG). 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem Gemeinderat vor, er habe seine Verfügung nur ungenügend begründet; namentlich fehlten auch klare Handlungsanweisungen, wie die Baupflicht zu erfüllen sei.