Richtig ist, dass das Grundstück im Gesamteigentum der fünf Erben steht und diese darüber nur gemeinsam verfügen können (Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 29. Oktober 2014 [WBE.2014.149], Erw. 2.2). Im vorliegenden Fall geht es den Beschwerdeführenden allerdings nicht um die Zuweisung des Grundstücks zu einer bestimmten Zone oder um ein anderweitiges Verfügen über das Grundstück, sondern um die Abwendung einer Belastung. Sich gegen eine solche Belastung zu wehren, sind die Erben des Grundstücks je einzeln berechtigt.