SAR 713.121], § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). 1.2 Die Parzelle aaa, die der gemeinderätliche Entscheid mit einer Baupflicht belastet, steht im Gesamteigentum von fünf Erben. Gegen den Entscheid Beschwerde erhoben haben vier der fünf Erben. Der Gemeinderat meint, dass deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden dürfe.