{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-11-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-443_2024-11-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10283", "Checksum": "062b55c353ddb485c04c0b0c5a3dfa04"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.443"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 21.11.2024 EBVU 23.443"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 21.11.2024 EBVU 23.443"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 21.11.2024 EBVU 23.443"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baupflicht\r\nDie Verpflichtung zur zonengemässen Überbauung eines Grundstücks innert bestimmter Frist stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. 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Soweit planerische und örtliche Gesichtspunkte von Bedeutung sind, kann sich die Gemeinde bei der Interessenabwägung auf ihre Autonomie berufen (§ 28i BauG; Erw 4).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.443\n\nENTSCHEID vom 21. November 2024\n\nA._____, B._____, C._____ und D._____; Beschwerde gegen die Verfügung des Gemeinderats\nQ._____ vom 24. Juli 2023 betreffend Baupflicht für die zonengemässe Überbauung der Parzelle\naaa auf der R._____; Abweisung\n\nErwägungen\n\n1. Zuständigkeit und Befugnis zur Beschwerdeführung\n\n1.1\n\nDas Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte, die in Anwendung der Baugesetzgebung, einschliesslich der Gemeindebauvorschriften,\nergangen sind. Es ist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (§ 13 Abs. 1 lit. a\nZiff. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013\n[Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113], § 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011\n[BauV; SAR 713.121], § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007\n[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] sowie § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]).\n\n1.2\n\nDie Parzelle aaa, die der gemeinderätliche Entscheid mit einer Baupflicht belastet, steht im Gesamteigentum von fünf Erben. Gegen den Entscheid Beschwerde erhoben haben vier der fünf Erben. Der\nGemeinderat meint, dass deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden dürfe.\n\nRichtig ist, dass das Grundstück im Gesamteigentum der fünf Erben steht und diese darüber nur gemeinsam verfügen können (Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember\n1907 [ZGB; SR 210]; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 29. Oktober\n2014 [WBE.2014.149], Erw. 2.2). Im vorliegenden Fall geht es den Beschwerdeführenden allerdings\nnicht um die Zuweisung des Grundstücks zu einer bestimmten Zone oder um ein anderweitiges Verfügen über das Grundstück, sondern um die Abwendung einer Belastung. Sich gegen eine solche\nBelastung zu wehren, sind die Erben des Grundstücks je einzeln berechtigt. Für den Erben, der sich\nam Verfahren nicht beteiligt, ergeben sich dadurch keine Nachteile, und die Beschwerdeführung stellt\nin solch einem Fall keinen Akt dar, der als Verfügen über das Grundstück angesehen werden müsste.\nAuf die Beschwerde ist daher einzutreten (§ 42 VRPG).\n2. Verletzung des rechtlichen Gehörs\n\n2.1\n\nDie Beschwerdeführenden werfen dem Gemeinderat vor, er habe seine Verfügung nur ungenügend\nbegründet; namentlich fehlten auch klare Handlungsanweisungen, wie die Baupflicht zu erfüllen sei.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus dem Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 Abs. 1 der\nVerfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]). Er beinhaltet namentlich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss\nso abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben\nund ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen\nwenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und\nauf die sich ihr Entscheid stützt. Verfahrensfehler wie die Verletzung des rechtlichen Gehörs führen\ngrundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ohne Rücksicht darauf, ob dieser für den\nAusgang des Verfahrens relevant ist. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise geheilt werden, wenn der Mangel im Verfahren vor der\nRechtsmittelinstanz kompensiert wird und die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich\nvor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte\nmit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit\ndem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 14. Dezember 2023\n[WBE.2023.106], Erw. 2, mit weiteren Verweisen).\n\n2.2\n\nDer Gemeinderat begründete seinen Entscheid damit, dass die Bauzonengrösse dem voraussichtlichen Bedarf von 15 Jahren entspreche. Daraus ergebe sich das öffentliche Interesse an der zonengemässen Überbauung. Überdies sei bereits im Vertrag mit dem Erblasser von Januar 2002 die Überbauung der Parzelle aaa innert 10 Jahren zur Pflicht gemacht worden. Die Parzelle liege direkt bei der\nSchulanlage R._____, in einem wichtigen Gebiet, was die grosse Nachfrage nach Bauland bestätige.\nDie Erschliessung im S-Weg mit den Anschlüssen für die Feinerschliessung bis in die Parzelle aaa sei\nbereits vorhanden. Das Erschliessungskonzept für die Parzelle aaa habe der Gemeinderat am 22.\nMärz 2021 genehmigt.\n\n"}